BSG Rechtsprechung zu Notärzten und zu Praxisvertretungen

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2021 mehrere grundsätzliche Entscheidungen zum Beitragsrecht in der Sozialversicherung gefällt. In drei Entscheidungnen beschäftigt er sich mit der Sozialversicherungspflicht von Notärzten. Wie erwartet, wurde die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung gewertet:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021_26.html

Kurzinfo: Ärzte sind stets pflichtversichert in einem ärztlichen Versorgungswerk. Sie können sich also nie komplett von der Altersvorsorgepflicht befreien lassen, wie das für andere Solo-Selbständige möglich ist. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung dient lediglich dazu, nicht doppelte Rentenversicherungsbeiträge leisten zu müssen. In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis - auch, wenn es abgabenfrei ist - greifen allerdings die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Dies wird in absehbarer Zukunft eine Nebentätigkeit von Ärzten als Notärzte verunmöglichen. Da bereits heute jeden Tag Hunderte von Notarztdiensten vor allem im ländlichen Raum unbesetzt blieben, wenn nicht Freiberufler und Ärzte in Nebentätigkeit diese übernähmen, sind Engpässe nunmehr vorporgrammiert. Der Gesetzgeber ist deshalb dringend aufgefordert, die Notarzttätigkeit als selbständige ärztliche Tätigkeit zu definieren.

 


Ein weiteres Urteil fällte das BSG zur Frage der Vertretungstätigkeit in Arztpraxen:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021_26.html

Fällt der Inhaber einer Arztpraxis wegen Krankheit aus oder fehlt dieser aus anderen Gründen, gibt es Ärztinnen und Ärzte, die solche Praxisvertretungen für eine begrenzte Dauer übernehmen. Bisher tun sie das in der Regel als Freiberufler und auf Honorarbasis. Mit diesem Urteil hat sich das BSG dazu positioniert und stuft auch solche Tätigkeiten als abhängige Beschäftigungen ein. Das Urteil bezieht sich allerdings auf eine Gemeinschaftspraxis, in der mehrere Ärzte gemeinsam eine Praxis betreiben. Ob die Rechtsprechung bei einer Einzelpraxis anders ausfallen würde, kann man derzeit nur spekulieren. Uns wundert, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen zu diesem Thema nahezu sprachlos sind, betrifft es doch alle ihre Mitglieder in erheblicher Weise. Der Hinweis auf ein Statusfestellungsverfahren durch die DRV bringt - wie auch dieses Urteil verdeutlicht - keine Lösung. Ganz im Gegenteil. Auch hier sollte der Gesetzgeber eine Regelung vornehmen, die flexible Praxisvertretungen auf freier Basis ermöglicht.

 

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BV-H e.V. - N.Schäfer, 27.10.2021